Donnerstag, 27. Januar 2022

Neuregelung des § 217 StGB zur Suizid-Beihilfe

Fünf Vertreter verschiedener Parteien waren heute Mittag in der Bundespressekonferenz erschienen. Das zeugte von großem Konsens bei der Umgestaltung des Strafrechtsparagraphen 217. In § 217 StGB geht es um die Beihilfe zum Selbstmord. Ein Thema, das gerne in der Tabu-Zone belassen und nur ungerne öffentlich diskutiert wird. Entsprechend unprofessionell und unkontrollierbar sah bisher die Landschaft bei der Suizidhilfe aus.

Missbrauch verhindern

Der Laie denkt bei Suizid-Beihilfe wohl in erster Linie an eine Unterstützung bei der diskreten und schmerzlosen Durchführung. Die Gesetzesänderung soll aber genau das Gegenteil bewirken. Laut der fünf Parteienvertreter sei es gerade ein Mittel zur Suizid-Prävention. Die Hilfe zum Selbstmord sei demnach weiterhin strafbar, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten werden. Missbrauch solle verhindert werden. In der Neufassung sind zwei unabhängige ärztliche Gutachten zur Bestätigung der "Freiverantwortlichkeit" des Betroffenen vorgesehen. Ferner muss ein Beratungsprozess durchlaufen worden sein, in dem noch einmal die Gründe für den Selbstmord abgeklopft und idealerweise behandelt werden.

Der Schrei nach Beratung und Hilfe

Diskussionen mit Experten hätten ergeben, dass nur 10% der Suizidversuche tödlich enden. Wer seinen Suizid ankündige, verweise letztlich auf seine Ohnmacht, aus einer unerträglichen Lebenssituation aussteigen zu können. Es sei der Schrei nach einer Zäsur, die aber nicht zwangsläufig tödlich enden soll. Deshalb soll parallel das Beratungs- und Hilfsangebot ausgebaut werden, um gesunde Lebensperspektiven für die Zeit nach der Zäsur zu eröffnen. Wie das in der Praxis aussehen soll, ist noch unklar, da die relevanten Anlaufstellen während Corona weiter unter Druck geraten sind. Therapeutische Kapazitäten werden zurzeit wie Goldstaub gehandelt.

Hauptzielgruppe für Suizid sind Kinder und Jugendliche. Diese werden im Gesetzentwurf jedoch bewusst ausgeklammert. Für sie soll "assistierter Suizid" gar nicht gestattet sein, da ihnen die Zeitdimension des dann nicht mehr verfügbaren Lebens nicht vermittelbar sei. Auch hier gilt der Aufbau des Beratungsangebotes zur Klärung der unerträglichen Lebenssituationen - also ein klarer Ansatz von Suizid-Prävention.

Demnächst wird der Gesetzentwurf dem Bundestag vorgestellt. Es gilt als sicher, dass dieser eine entsprechende Zustimmung bekommt.

Autor: Matthias Baumann