Donnerstag, 3. Dezember 2020

Weihnachtsgeschenke für die Bundeswehr: Wie sieht es mit der Compliance aus?

Kurz vor dem 1. Advent traf eine Mail der Pressestelle der Gebirgsjägerbrigade 23 ein. Es war ein Foto dabei, um dessen Veröffentlichung gebeten wurde. Das Foto stellt Landrat Bernhard Kern dar, der einen Präsentkorb an den Kommandeur der Brigade, Oberst Maik Keller, überreicht. Eine freundliche Geste! Die Pralinen und geräucherten Schinkenstücke sollten zeitnah zu den Gebirgsjägern nach Gao in Mali weitergeleitet werden.

Im familiären Umfeld oder in der freien Wirtschaft sind Weihnachtsgeschenke ganz normal. Besonders ambitionierte Einkäufer gehen auch mal mit zum Kofferraum des Handelsvertreters, falls dieser nicht so viel ins Büro des Kunden tragen konnte. Deshalb erzeugte gleich der erste Blick auf das Foto die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der Compliance bei der Bundeswehr aus? Wer darf wem in welchem Umfang ein Geschenk machen? Werden Landräte anders bewertet als Unternehmer? Immerhin geht das Geschenk dort ja von einer Behörde zur nächsten.

Weihnachtsgeschenke für die Bundeswehr: Landrat überreicht einen Geschenkkorb an den Brigadekommandeur.
Weihnachtsgeschenke für die Bundeswehr: Landrat Bernhard Kern überreicht einen Geschenkkorb an Brigadekommandeur Oberst Maik Keller. Foto: Bundeswehr / Gebirgsjägerbrigade 23

Ein Handelsvertreter kann Geschenke im Wert von 35 Euro pro Kunde pro Jahr als Kosten von der Steuer absetzen. Haben die Geschenke einen höheren Wert, verfällt der steuerliche Vorteil komplett und der Schenkende bleibt auf den Kosten sitzen - sehr unpraktisch. Wer kreativ ist, kann aber auch schon mit 35 Euro eine positive Stimmung erzeugen und sich damit einen nächsten Auftrag sichern. Bei Behörden wie der Bundeswehr gelten andere Regeln. Wer will schon in den Ruf der Bestechlichkeit geraten?

Der Umgang mit Belohnungen und Geschenke ist in der ZDV A-2100/2 geregelt. Belohnungen und Geschenke sind demnach Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die dem Beschenkten einen materiellen oder immateriellen Vorteil verschaffen. Die Vorschrift ist so eng gefasst, dass auch Angehörige, Bekannte oder der Sportverein des Beschenkten in diesen Vorteil eingeschlossen sind. Als geringfügig gelten Zuwendungen bis 25 Euro Verkehrswert. Wenn beispielsweise ein Einzelhändler einen Präsentkorb verschenkt, der ihn selbst nur 20 Euro gekostet hat, überschreitet er dennoch die Grenze der Geringfügigkeit, wenn der Präsentkorb im Laden normalerweise für 39 Euro angeboten wird. Es gilt also immer der reguläre Verkaufspreis.

Es ist auch egal, wer das Geschenk macht: Landrat, Dienstleister, die Oma eines Rekruten. Die Annahme aller Geschenke ab 10 Euro ist anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn die Aufmerksamkeit den Wert von 10 Euro nicht überschreitet. Der Schenkende kann sich allerdings eines Tricks bedienen: Nehmen wir an, es soll ein eleganter Dresdner Stollen im Verkaufswert von 35 Euro verschenkt werden. Diesen könnte ein Unternehmer gerade noch so als Kosten von der Steuer absetzen. Wenn er diesen Stollen an den Chef einer Kompanie mit 100 Soldaten übergibt, wird der Wert des Stollens durch die Anzahl der Beschenkten geteilt. Damit erhält jeder der Soldaten eine Zuwendung im Wert von 0,35 Euro und kann sich den Stollen schmecken lassen, ohne dass die Aufmerksamkeit angezeigt werden muss. Genau dieses Prinzip kam auch beim Geschenkkorb des Landrates zur Anwendung.

Autor: Matthias Baumann